Agrarinstitut Im Dol 27/29, Blick von Südosten von der Pacelliallee, Berlin-Dahlem (Foto: Privat 11.99)
Eingang
Der Kauf dieser Villa mit Tennisplatz 1938 für die Agrarfakultät der Berliner Universität erfolgte mit Hilfe des preußischen Finanzministers Prof. Johannes Popitz (1884-1945), welcher wegen Kontakten zum Widerstand 20 Juli zum Tode verurteilt und am 2.2.1945 in Berlin-Plötzensee gehängt wurde. Das Haus war Sitz des Instituts für Ackerbau- und Landbaupolitik, ab 1940 umbenannt in Institut für Agrarwesen und Agrarpolitik. Die Ausstattung der Bibliothek und der bürotechnischen Reproduktionsanlagen war überdurchschnittlich gut. Ein Dienstfahrzeug für die Feldforschung und späteren Außenstellen des Planungsamtes in Posen und Danzig war vorhanden. Ab 1938 zugleich Sitz des Auslandsamtes des Forschungsdienstes, wurde nach Kriegsbeginn in enger Personalunion mit dem Planungsamt mehrjährig am "ländlichen Aufbau in den neuen Ostgebieten" gearbeitet. Das Institut war neben dem Planungsamt/FD das einflußreichste und wissenschaftspolitisch wichtigste Agrarinstitut in Deutschland in der Zeit des NS (Burchard Diplomarbeit 1993 S. 14,125). Am 28.05.1942 Fertigstellung und Herausgabe des universitären, im Nürnberger Prozess behandelten "Generalplan Ost". Bei Kriegsende kurze russische Besatzungszeit, schloß sich nach 1945 eine langjährig Nutzung als agrarökonomisches Institut der Technischen Universität Berlin, zuletzt Institut für Agrarbetriebs- und Standortökonomie im Fachbereich 15, Internationale Agrarentwicklung, an. Seit 1992 zunächst wieder Teil des Instituts für Wirtschafts- und Sozialwissenschaften des Landbaus der Landwirtschaftlich-Gärtnerischen Fakultät der Humboldt-Universität zu Berlin, erfolgte Anfang des neuen Jahrhunderts die Räumung des Instituts und im Herbst 2006 der Verkauf der Villa zugunsten der Technischen Universität Berlin sowie der Senatsverwaltung für Bildung, Wissenschaft und Forschung.
Zitat aus dem universitären Generalplan Ost vom Mai 1942 in einem Berliner Ausstellungskatalog 1991 bei falscher Quellen- und Datenangabe hier
Generalplan Ost
Rechtliche, wirtschaftliche und räumliche Grundlagen des Ostaufbaus
Vorgelegt von SS-Oberführer Professor Dr. XX, Berlin-Dahlem, 28.Mai 1942
(kurios-befremdliche Überklebung des Datums, Ansicht vom Sept. 2009)
des Aufbaues der eingegliederten Ostgebiete und ihre Aufbringung
Aufbaukosten
Tabelle: Gliederung der Aufbaukosten
Erläuterungen zur Tabelle
Finanzierung
Darlegung der Finanzierungsmöglichkeiten
Tabelle: Verteilung der Aufbaukosten auf einzelne Träger
Erläuterungen zur Tabelle
Aufbauprogramm
Tabelle: Der Arbeitseinsatz auf den Baustellen in seinem Zeitablauf
Tabelle: Zeitplan für die Aufbringung der erforderlichen Geldmittel
Erläuterungen zu den Tabellen III.1,2
Anhang: Menscheneinsatz für die Eindeutschung in den eingegliederten Ostgebieten
Teil C
Abgrenzung der Siedlungsräume
in den besetzten Ostgebieten Seite und Grundzüge des Aufbaues
Karte: Siedlungsgebiete und Stützpunkte im Ostraum
Tabelle: Siedlerbedarf und Aufbaukosten in den Siedlungsgebieten und Stützpunkten im Ostraum (ohne Polizei und Wehrmacht)
(Ansicht der Karte im Original, als schwarz-weiss-Scannung einer farbigen Tabelle)
Erläuterungen zu I und II
Kurze Zusammenfassung der Denkschrift Generalplan Ost
Teil A
FORDERUNGEN AN EINE KÜNFTIGE SIEDLUNGSORDNUNG
Ländliche Siedlung
Allgemeine Leitgedanken
Die deutschen Waffen haben die in Jahrhunderten immer wieder umstrittenen Ostgebiete endgültig dem Reiche gewonnen. Das Reich erblickt nunmehr seine vornehmste Aufgabe darin, diese Gebiete innerhalb kürzester Frist zu vollwertigen Reichsgauen auszubauen. Die erste Voraussetzung hierfür bildet die ländliche Siedlung und die Schaffung eines gesunden Bauerntums.
Für eine deutsche Siedlungsordnung haben folgende allgemeine Gesichtspunkte zu gelten:
Zur Durchführung dieser grössten Siedlungsaufgabe ist eine von der Volkskraft bestimmte Abgrenzung der Siedlungsgebiete notwendig. Vorschlag hierzu enthält Teil C., S.71.
Das Gelingen des Siedlungswerkes wird auf Grund der bisherigen Erfahrungen entscheidend davon abhängen, dass in allen Siedlungsgebieten eine einheitliche Befehlsgewalt geschaffen wird.
In den bereits eingegliederten Ostgebieten ist die Lenkung und die Aufsicht über die Durchführung des Siedlungsaufbaus dem Reichskommissar für die Festigung deutschen Volkstums zu übertragen.
Die weiteren Siedlungsgebiete sind als Marken des Reiches aus ihrem bisherigen staatsrechtichen Territorialverband auszugliedern und für die Dauer des Aufbaus der Hoheitsgewalt des Reichführers-SS zu unterstellen. Vorschlag hierzu enthält A.III. In den die Marken verbindenden Siedlungsstützpunkten (verg. Teil C) gilt das oben für die eingegliederten Ostgebiete Gesagte.
Die vorliegenden Grundsätze für die Durchführung des Siedlungswerks gehen davon aus, dass dem Reich, vertreten durch den Reichskommissar für die Festigung deutschen Volkstums (RKF), die ausschliessliche Verfügungsgewalt über den gesamten zu Siedlungszwecken anfallenden Grund und Boden in den Ostgebieten zusteht.
Für die Siedler gelten die Grundsätze der Neubauernauslese unter der Berücksichtigung der Erfahrungen, die von der SS bei der russischen und erbbiologischen Auslese gemacht sind.
Grund und Boden wird als Eigentum besonderen Rechts verliehen. Die Ansetzung der Siedler erfolgt durch Belehnung in der Form des Zeitlehens, das in ein Erblehen und schliesslich in Eigentum besonderen Rechts übergeht.
Das Siedlungseigentum unterliegt den allgemeinen, im deutschen Bodenrecht begründeten Beschränkungen. Hierdurch werden Bodenspekulation, Überschuldung und unerwünschte Zersplitterung bäuerlichen Besitzes unterbunden.
Es kommt in den neu aufzubauenden Gebieten in erster Linie darauf an, das Recht des Siedlungseigentums hinsichtlich Vererbung, Belastungsfähigkeit und Veräusserbarkeit auf eine rasche Entwicklung der bäuerlichen Agrarverfassung zum Zwecke der Festigung deutschen Volkstums auszurichten. Die Schaffung eines Eigentums besonderen Rechts im Siedlungsgebiet erscheint daher im Interesse des Siedlungsfortgangs dringend geboten und entspricht geschichtlicher deutscher Siedlungsgepflogenheit.
Das im Altreich geltende Reichserbhofgesetz dient vornehmlich der Erhaltung bereits vorhandenen bäuerlichen Eigentums und scheidet daher als Rechtsordnung einer Landnahmeverfassung aus.
Im einzelnen muss die künftige Siedlungsordnung folgenden Forderungen gerecht werden:
Verfügunsgewalt über Grund und Boden
Die Verfügungsgewalt über Grund und Boden liegt beim Reich, vertreten durch den Reichsführer- SS, Reichskommissar für die Festigung deutschen Volkstums:
Das Reich kann seine Verfügungsgewalt über Grund und Boden vorbehalten, es kann Land bedingt oder bedingungsfrei weiter begeben.
Die Verfügungsgewalt bleibt vorbehalten bei allen Staatsdomänen und -forsten sowie allen für öffentliche Zwecke benötigten Ländereien.
Grund und Boden kann weiter begeben werden durch Eigentumsbestätigung an bisherige Eigentümer, sowie im Falle der Umsiedlung oder im Vollzuge der Neuansiedlung durch Belehnung.
Das Ziel der Belehnung durch das Reich ist die Schaffung von Neueigentum besonderen Rechts. Es wird durch den Einsatz der ganzen Arbeitskraft und durch die persönliche Leistung des Lehensnehmers und seiner Familie unter Mithilfe des Reiches erwoben.
Die Belehnung mit Grund und Boden
Das Reich, vertreten durch den Reichsführer-SS, Reichskommissar für die Festigung deutschen Volkstums, errichtet in eigener Durchführung oder durch Beauftragte Lehenshöfe und -stellen, die es mit dem notwendig erachteten Anfangsbesatz an Gebäuden, Geräten, Vieh und Vorräten ausstattet.
Die hierfür erforderlichen Mittel werden möglichst aus der dem Reich in den neuen Ostgebieten angefallenen Wertmasse bestritten. Die Möglichkeiten der Mittelaufbringung sind im Teil B niedergelegt.
Der Lehensnehmer (Bauern, Handwerker, Inhaber von Landarbeitereigenheimen) erwirbt sein Lehen mit Unterstützung des Reichs. Er hat dafür als Gegenleistung eine Siedlungsschuld abzutragen, deren Gesamthöhe auf Grund der Ertragsfähigkeit des Hofes und einer Vierkinderfamilie festgelegt und grundsätzlich innerhalb einer Generation (33 Jahre) abgedeckt wird. Die auf dies Siedlungsschuld erfolgenden jährlichen Tilgungsbeträge sind der Ertragsentwicklung der Höfe und der Kinderzahl nach hierfür noch auszuarbeitenden Sonderbestimmungen anzupassen.
Die Formen der Belehnung
Die über den Weg der Belehnung erfolgende Ansiedlung sieht drei Stufen, das Zeitlehen, das Erblehen und das Eigentum besonderen Rechts vor.
Das Zeitlehen
Wer sich um ein Lehen bewirbt, muss lehensfähig sein, d.h. bestimmte noch im einzelnen festzulegende persönliche und sachliche Voraussetzungen erfüllen. Mit der Grösse des Lehens erhöhen sich die Anforderungen. Ebenso gelten für bestimmte Grenzsicherungszonen (Wehrbauergebiete) besondere Bedingungen.
Grundsätzlich kann jeder Lehensfähige, gleichgültig ob er eigenes Vermögen besitzt oder nicht, ein Lehen erwerben. Lehensfähige Bewerber, die eigenes Vermögen besitzen, haben je nach Grösse und Güte des Lehens einen Anzahlungsbetrag zu entrichten. Die diesbezüglichen Vereinbarungen werden im Lehensbrief festgelegt.
Das Lehensverhältnis des Zeitlehners dauert 7 Jahre. Nach Ablauf dieser Frist kann es entweder in ein Erblehen umgewandelt oder einjährig zum 1. Juli des folgenden Kalenderjahres wechselseitig gekündigt werden. (Damit ist dem Reich die Möglichkeit offengelassen, Erblehen dort zu verweigern, wo sich Familien für die Ostaufgabe nicht geeignet erweisen.)
Die ersten drei Wirtschaftsjahre sind Freijahre. Die Zeit vom 4.bis 7. Jahre gilt als Anlaufszeit, in der mässige Tilgungsbeträge zu entrichten sind.
Bei nicht ordnungsgemässer Bewirtschaftung, persönlicher Unzuverlässigkeit, oder wiederholter Vernachlässigung der eingegangenen Leistungsverpflichtungen kann das Zeitlehen auch kurzfristig gekündigt werden.
Erblehen
Das Erblehen ist von keiner Seite kündbar.
Der Erblehner kann seines Lebens - zu Gunsten eines geeigneten Familienmitgliedes - nur verlustig gehen, wenn er die Lehensfähigkeit verliert oder sich eines groben Verstosses gegen die Lehensvetragsverpflichtungen schuldig macht.
Die Höhe der Tilungsbeträge wird nach Massgabe der Ertragsentwicklung und der Kinderzahl in regelmässigen, nicht zu eng bemessenen Zeitabschnitten bis zur endgültigen Tilgung neu festgesetzt.
Der Lehenshof wird auf die Dauer von 20 Jahren von allen Reichssteuern befreit.
Nach 20 Jahren oder nach erfolgter Abdeckung von mindestens der Hälfte der gesamten Siedlungsschuld geht das Erblehen in das Lehenseigentum des Bauern über. Bei besonderen Verdiensten für Volk und Reich kann Lehenseigentum auch früher verliehen werden.
Eigentum besonderen Rechts
Belastungsfähigkeit
Um den raschen Ausbau des Siedlungswerkes unter Beteiligung der gesamten Volkswirtschaft zu fördern, können sich die neu errichteten Lehenshöfe und Stellen - neben der Ausstattungshilfe des Reiches - zusätzlichen Kredites bis zu einer bestimmten Belastungsgrenze bedienen.
Die Belastungsgrenze lehensbäuerlichen Eigentums wird bestimmt nach der Ertragsfähigkeit.
Vollstreckungen in das Lehenseigentum sind nur mit Genehmigung des Lehensgerichts nach Massgabe der hierfür zu erlassenden Sonderbestimmungen zulässig.
Veräusserbarkeit
Vielfach finden tüchtige Siedler in der Aufbautätigkeit selbst ihre Befriedigung und Bewährung. Die Aufbauerfahrung selbst ihre Befriedigung und Bewährung. Die Aufbauerfahrungen gerade dieser Siedler soll für das Vorwärtsschreiten des Siedlungswerkes nicht verloren gehen. Daher soll ihnen nicht die Möglichkeit genommen werden, an anderer Stelle die Errichtung eines allenfalls grösseren Hofes in Angriff zu nehmen. Auch sollen späterhin solche Siedlungsbewerber, die aus irgendwelchen Gründen der harten Aufgabe eines Hofaufbaues nicht voll gewachsen sind, in die Lage versetzt werden, Höfe zu erwerben, für welche der Grund zum Ausbau bereits gelegt ist.
Lehenseigentum ist daher unter bestimmten, dem Ausbau der Ostgebiete dienenden Voraussetzungen an Lehensfähige mit Genehmigung veräusserbar.
Sind lehensfähige direkte Erben vorhanden, so kommt eine Veräusserungsgenehmigung nur dann in Frage, wenn nachgewiesen wird, dass die Veräusserung zum Zwecke der Beschaffung eines anderen, zu mindest gleichgrossen Hofes im Ostgebiet erfolgt.
Das Genehmigungsverfahren umschliesst zugleich die Regelung des zulässigen Veräusserungspreises. Dabei ist mit Rücksicht auf den Anteil der Gemeinschaft an der Werterhöhung der Höfe eine angemessene Wertzuwachsabgabe an das Reich in Rechnung zu stellen.
Lehenseigentum ist grundsätzlich unteilbar.
Vererbbarkeit
Der Lehenshof kann nur an Lehensfähige vererbt werden.
Dem Lehensbauern ist es zuzuerkennen, dass das durch seinen Osteinsatz erworbene Eigentum im Erbgange in erster Linie seiner direkten Nachkommenschaft zufällt. Aus diesem Grunde ist Lehenseigentum nicht nur an einen lehensfähigen Sohn, sondern bei Fehlen von Söhnen auch an eine lehensfähige Tochter vererbbar. In Grenzsicherungszonen, in denen die Agrarverfassung unmittelbar Wehrfunktionen besitzt (Wehrbauerngebiete) können bei Fehlen von Söhnen Töchter nur dann erben, wenn durch Heirat mit einem wehrbauernfähigen Mann die Aufgabenerfüllung des Hofes in jeder Hinsicht sichergestellt ist.
Sind im Erbfalle keine lehensfähigen Erben vorhanden, so muss Lehenseigentum innerhalb Jahresfrist an Lehensfähige übertragen werden. Anderenfalls verfällt der Hof dem Reich, das den gerechten Erlös desselben nach Abzug der noch auf dem Hof ruhenden Verbindlichkeiten den Erben zuerkennt.
Wenn innerhalb der Aufbautätigkeit Rücklagen für die Geschwisterausstattung nur in unzureichendem Umfange gemacht werden können, ist im Rahmen der Belastungsgrenze für die weichenden Erben Kredit - Inanspruchnahme zulässig, sofern die Mittel im Aufbaugebiet zur Förderung der Siedlung dienen.
Einziehung des Lehens
Lehenseigentum bedeutet eine Verpflichtung gegenüber Volk und Reich. Wer diese Verpflichtung verletzt, ist nicht mehr lehensfähig. Die Anerkennung der Lehensfähigkeit erfolgt durch das Lehensgericht. Das Reich kann durch Entscheid des Lehensgerichtes das Lehenseigentum einziehen, wenn der Lehensnehmer nicht mehr lehensfähig ist. Es kann anstelle der Einziehung treuhänderische Verwaltung angeordnet werden.
Lehensgerichte
In den Siedlungsgebieten werden Lehensgerichte und Oberlehensgerichte eingereichtet.
Die Gerichte entscheiden unter dem Vorsitz des Trägers der Reichshoheit.
STÄDTISCHE SIEDLUNG
Allgemeine Leitgedanken
Die Heranziehung deutscher Menschen zur Eindeutschung und zum Aufbau der Städte des Ostens setzt voraus, dass werbende Lebensumstände und Entwicklungsmöglichkeiten geboten werden.
Deshalb darf der Gesichtspunkt der Bindung der städtischen Siedler nicht in den Vordergrund gestellt werden, vielmehr muss die dem Wesen der Stadt entsprechende Bewegungsfreiheit augenfällig sein.
Gleichwohl wird eine Eindeutschung der Städte ohne Sesshaftmachung des grössten Teils der wirtschaftlich selbstständigen Stadtbevölkerung und vieler Arbeiter und Angestellten nicht ermöglicht werden und gesichert sein. Auch in der Stadt muss deshalb die Verbindung mit dem Boden in stärkstem Masse angestrebt werden; die Heranziehung städtischen Volkes ist auch Siedlung.
Die Eindeutschung der Städte ist unmöglich, wenn es nur mit einer durch Dienstbefehl, Arbeitseinsatz oder wirtschaftliche Spekulation unstetigen städtischen Bevölkerung zu rechnen ist. Gerade auch die Stadtbevölkerung soll im Osten ihre dauernde Heimat finden.
Aus dieser Spannung zwischen städtischer Beweglichkeit, Freizügigkeit und Aufstiegswilligkeit einerseits und dem Ziel der Ansiedlung anderseits ergeben sich folgende besondere Bestimmungen für die städtische Siedlung:
Besondere Forderungen
Auch in den Städten muss das Bodenmonopol des Reiches verwirklicht sein, um jede Bodenspekulation auszuschalten und die Planungsfreiheit zu sichern. Das gilt vor allem für die Siedlungsmarken.
Fremdvölkische Personen dürfen in den Städten nicht Grundbesitzer sein.
Eine besonders günstige Möglichkeit der Bindung an den Osten bietet die Förderung des Eigenheims.
Als besonders zweckmässig erscheint die dem Reichsheimstättengesetz zu Grund liegende Regelung, die gewisse Bindungen hinsichtlich der Veräusserung und Vererbung, sowie einen erhöhten Rechtsschutz (z.B. gegen unverschuldete Pfändung) in Notfällen vorsieht.
Die Heimstättenform ist auch geeignet, den Gedanken des Erbhandwerks zu verwirklichen.
Auch in den Städten muss die Erlangung von Grundbesitz für gewerbliche Betriebe oder für die Errichtung von Eigenheimen grundsätzlich ohne Kapitalanzahlung möglich sein.
Von entscheidender Bedeutung ist der bevorzugte Einsatz der für den sozialen Wohnungsbau vorgesehenen Mittel in den Siedlungsgebieten des Ostens. Die grosszügige, ausreichende und beispielhafte Lösung des Wohnungsproblems ist der wichtigste Beitrag zur Steigerung der Anziehungskraft der Oststädte.
Zusätzliche Beschränkungen des freien Grundstückeigentums, des Grundstückverkehrs und der Baufreiheit, die über die im geltenden Bau- und Bodenrecht festgelegten oder zu erwartenden Vorschriften hinausgehen, sind nicht erwünscht. Im Gegenteil wäre zur freien Entfaltung eine Lockerung dieser Bestimmungen in den neuen Siedlungsstädten zu erwägen.
Soweit finanzielle Erleichterungen für den Osteinsatz gewährt werden (z.B. Steuervergünstigungen,
Tilgungserleichterungen, Gehaltszuschläge), sollte dabei die Dauer der Ansässigkeit im Osten massgebend sein.
Bei der Zulassung von Handwerks- und Kleinhandelsbetrieben ist eine zahlenmässige Beschränkung anzustreben, um eine Übersetzung dieser Berufe zu verhindern. Solchen Bindungen würden unzweifelhaft die Vorteile einer Sicherung der Lebenshaltung gegenügerstehen.
SCHAFFUNG VON SIEDLUNGSMARKEN
Siedlung und Verwaltung
Bei der Eingliederung der Ostgebiete ist bisher der Weg beschritten worden, dass nach einer verhältnismässig kurzen Zeit der Militärverwaltung die allgemeine Zivilverwaltung eingeführt wurde, sei es durch vollkommene Eingliederung in die normale Organisation (Reichsgaue) oder durch Einsetzung eines Chef der Zivilverwaltung (Bialystok). In beiden Fällen ist alsbald der Apparat der inneren Verwaltung und der Sonderverwaltungen mit der gleichen Aufgabenstellung und Methode wie im übrigen Reich entwickelt worden.
In diesem Gebieten ist die volkspolitisch bestimmte Siedlung nur ein Teilgebiet der allgemeinen Verwaltung. Die Eindeutschungs- und Sicherungsziele stehen neben anderen Verwaltungszielen. Demgemäss wird die vom Reichskommissar für die Festigung deutschen Volkstums in Anspruch genommene Siedlungs- und Planungshoheit in diesen Gebieten immer neben der allgemeinen Verwaltunghoheit der Reichsstatthalter (Oberpräsidenten, Chef der Zivilverwaltung) stehen, sich praktisch mit dieser überschneiden und meist nur im Wege der Verhandlung, oft unter wesentlichen sachlichen Opfern gesichert werden müssen. Im Generalgouvernement und in den besetzten Ostgebieten ist diese Lage durch die staatsrechtliche Sonderstellung in verstärktem Masse gegeben.